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   BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21   

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BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21 (https://dejure.org/2024,7657)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.2024 - 20 F 2.21 (https://dejure.org/2024,7657)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 2024 - 20 F 2.21 (https://dejure.org/2024,7657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § ... 19 Abs. 2; GeschGehG § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1 Buchst. a, b und c; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; HGB § 49 Abs. 1; HmbTG § 5 Nr. 7; IFG § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 2; KWG § 9 Abs. 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 2, 3, 5 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 5; Richtlinie 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3; UIG § 9 Abs. 2 Satz 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, § 7, § 8, § 12 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und 3; UVwG BW § 23 Abs. 3, § 24, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Satz 2; VwGO § 88, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 Alt. 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 100 Abs. 1, § 63 Nr. 3, § 121 Nr. 1, § 122 Abs. 2 Satz 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3; ZPO § 100 Abs. 1
    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

  • rewis.io

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (51)

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Denn das daran bestehende Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers ist nicht nur einfachrechtlich durch § 12 Abs. 1 UrhG geschützt, sondern Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 51; BT-Drs.

    Es schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 54).

    Dies wäre der Fall, wenn diese Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb träte, also in die Primärverwertung eingegriffen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 59 m. w. N.).

    Insoweit ist abzuwägen, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt; die konkrete Nutzung muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 60 m. w. N. und vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - BGHZ 228, 277 Rn. 28).

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie 2001/29/EG würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 42 m. w. N.).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist dem Urheber die zustimmungsfreie und kostenlose Nutzung auch eines noch nicht veröffentlichten, urheberrechtlich geschützten Werkes in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zuzumuten, weil das Werk in diesen Fällen nicht um seiner selbst willen, sondern als Beweis- oder sonstiges Hilfsmittel für die zu treffende Entscheidung benutzt wird (vgl. BT-Drs. 4/270 S. 63, BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 43).

    Hingegen wird eine ungebührliche Rechtsbeeinträchtigung eher vorliegen, wenn im Hauptsacheverfahren voraussetzungslose Informationsansprüche geltend gemacht werden, die jedermann zustehen; insoweit sind die kumulativen Wirkungen durch eine sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 40 f.; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295/19 - juris Rn. 195; Ramsauer, AnwBl 2013, 410 ).

    Zwar muss sich die Herleitung ihrer Ergebnisse an anerkannten Regeln und Standards orientieren; dies schließt aber bei der strukturierten Darstellung der Bewertungen und Prognosen Freiräume nicht aus, die einer je eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 24; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295/19 - juris Rn. 185).

    Insbesondere wurden sie mit dem Einreichen als Teil der Antragsunterlagen bei der Beklagten noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; ebenso wenig war damit eine (konkludente) Zustimmung zur Veröffentlichung durch Zugänglichmachung über den bisherigen Personenkreis hinaus verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 31 ff. und 36 ff.).

    Allerdings kann die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts - insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts an dem Werk (§ 29 Abs. 2, § 31 UrhG) - einem Dritten übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 16 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Geschützt werden nicht nur Informationen, die als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sondern auch Informationen, die ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 55 f.).

    Inwieweit ein Wettbewerber aus ihm bekannt gewordenen Informationen über einen Konkurrenten Nutzen ziehen kann und umgekehrt das Bekanntwerden dieser Informationen für ein Unternehmen im Wettbewerb nachteilig sein kann, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 59).

    Wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, unterfallen Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 39 und 45, vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - BVerwGE 172, 232 Rn. 20 und 27 f. und vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 - BVerwGE 176, 232 Rn. 17).

    Ebenfalls zu Recht angenommen hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Kapazität einer Anlage aufgrund der Wertungen des Gesetzgebers keinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz genießt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anlage in einem förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt wird (dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 52 f.).

  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Dies ist nicht nur eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, sondern auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 47 m. w. N.).

    Insoweit ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12 [ECLI:EU:C:2014:254], ACI Adam BV - Rn. 39; BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 49).

    Dazu gehören beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung und das Gewicht der betroffenen Grundrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 51 m. w. N.).

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 2.20

    Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Insoweit wird vermutet, dass Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind; diese Vermutung hat keinen Bestand, wenn nachgewiesen wird, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen oder eines Dritten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - BVerwGE 172, 232 Rn. 26 m. w. N.).

    Wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, unterfallen Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 39 und 45, vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - BVerwGE 172, 232 Rn. 20 und 27 f. und vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 - BVerwGE 176, 232 Rn. 17).

    So dürfen nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 Umweltinformationsrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht vorsehen, dass ein Antrag auf Informationszugang wegen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen abgelehnt werden kann, wenn er sich auf "Informationen über Emissionen in die Umwelt" bezieht (dazu EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 - [ECLI:EU:C:2016:890], Bayer Crop Science - Rn. 80 und 86 f.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 - BVerwGE 172, 232 Rn. 28 f.).

  • BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung hinsichtlich eines Vertragswerks

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Dazu zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - BVerfGE 158, 1 Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 20 m. w. N.).

    Danach umfasst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG nunmehr gleichermaßen technische wie kaufmännische Informationen (BT-Drs. 19/4724 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 19 m. w. N.).

    Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 19 m. w. N.).

  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist oder wenn es seiner Verpflichtung nicht genügt hat, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 16 m. w. N.).

    Es muss sich wie im Fall des Post- und Fernmelde-, des Sozial- oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weitergehen dürfen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 25 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Regelungen wie § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 2 IFG, § 5 Nr. 7 HmbTG oder § 9 Abs. 1 KWG weder in grundrechtlicher noch in verfassungsrechtlich-institutioneller Hinsicht solchen besonders qualifizierten Fallgruppen vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 26 m. w. N.).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte werden jedoch durch eine bloße Akteneinsichtnahme nur selten berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 43, anders Beschluss vom 4. Januar 2024 - 20 F 3.22 - Rn. 35).

    Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - juris Rn. 44 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 40).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 59/19

    Kastellaun

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Insoweit ist abzuwägen, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt; die konkrete Nutzung muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 60 m. w. N. und vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - BGHZ 228, 277 Rn. 28).

    Ein anderes Ergebnis ist aber auf der dritten Stufe denkbar (siehe auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - BGHZ 228, 277 Rn. 26 f.).

  • BVerwG, 14.07.2021 - 3 C 2.20

    Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21
    Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ 2021, 1866 Rn. 50 m. w. N.).

    Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition muss von demjenigen, der sich darauf beruft, nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ 2021, 1866 Rn. 50).

  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 209/07

    Lärmschutzwand

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

  • BVerwG, 04.01.2024 - 20 F 3.22

    Geheimhaltung von Prüfervoten

  • BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19

    Bauartzulassungsverfahren; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Dateiendungen;

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 22.19

    Arzneimittel; Ausschlussgründe; Geschäftsgeheimnis; Informationszugangsanspruch;

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • EuGH, 23.11.2016 - C-442/14

    Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting

  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

  • BVerwG, 10.01.2017 - 20 F 3.16

    Fachhochschule; Universität; Angleichung; Dienstaufgaben; Fachhochschulprofessor;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 8 A 3357/08

    Informationen über Agrarsubventionszahlungen müssen teilweise herausgegeben

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2006 - 8 A 10267/06

    Umweltinformationen müssen gewährt werden

  • VG Hamburg, 14.01.2004 - 7 VG 1422/03

    Herausgabe umweltrechtlicher Informationen an Dritte

  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 94/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer Fotografie ("Petite

  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14

    Schwärzungen wegen Geheimhaltungsinteresse bei anderweitiger leichter

  • BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

  • BVerwG, 28.10.2021 - 10 C 3.20

    Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

  • BVerwG, 08.05.2019 - 7 C 28.17

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

  • BVerwG, 23.11.2022 - 6 B 22.22

    Wird das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Unrecht bejaht und ergeht ein

  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20

    Oberverwaltungsgericht Schleswig muss erneut über den Luftreinhalteplan für Kiel

  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

  • BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15

    Zur Abgabe der Sperrerklärung

  • BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21

    Sperrerklärung; Verwaltungsaktwiederholungsverbot; materielle Rechtskraft;

  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 13.20

    Förmlichen Äußerung der Entscheidungserheblichkeit durch Verfügung zur Kenntnis

  • BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die zu seiner Person bei einer

  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Deren Erklärung vom 18. Februar 2022 gab deshalb kein Anlass zu erneuter Überprüfung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 14 m. w. N. sowie vom 9. Januar 2024 - 20 F 2.21 - Rn. 13), weil die Sperrerklärung vom 28. September 2021 materiell unverändert blieb und auf deren Grundlage das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit bereits geprüft hatte.
  • BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung;

    Daher steht eine Durchbrechung der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung über die Sperrerklärung nicht in Rede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 2.21 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 99 Rn. 10).
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